Epona
Obst & Gemüse
Eier & Geflügel
regional.saisonal.ökologisch

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Epona GmbH

Präambel
Im Interesse einer partnerschaftlichen Beziehung zu ihren Kunden legt die Epona GmbH im Geschäftsverkehr folgende Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) zugrunde. Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1. Geltungsbereich, Abweichende Geschäftsbedingungen

1.1 Diese AVB gelten ausschließlich. Sie liegen allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen der Epona GmbH zugrunde. Sie gelten im Rahmen laufender Vertragsbeziehungen auch bei zukünftigen Geschäftsabschlüssen.

1.2 Abweichende Allgemeine Geschäftsbeziehungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Epona GmbH hat diesen im Einzelfall schriftlich oder in Textform zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Epona GmbH in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt, oder wenn der Kunde auf seine AGB verweist und die Epona GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform abzugeben.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1 Angebote und sonstige Angaben in Prospekten, Anzeigen, Preislisten und im Online-Shop über Gewicht, Maße, Füllung und Preis sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Die Bestellung durch den Kunden ist ein verbindliches Vertragsangebot, welches die Epona GmbH innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen kann. Die Annahme kann schriftlich, in Textform (Fax oder E-Mail) oder konkludent durch Auslieferung der Ware erklärt werden.

3. Liefertermin und Lieferbedingungen

3.1 Der Liefertermin wird in Schrift- oder Textform mit dem Kunden vereinbart bzw. bei Annahme der Bestellung mitgeteilt.

3.2 Sofern die Epona GmbH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die die Epona GmbH nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt.

3.3 Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Epona GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet.

3.4 Für den Eintritt eines Lieferverzugs ist eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Die Epona GmbH leistet keinen pauschalierten Ersatz eines behaupteten Verzugsschadens.

3.5 Die Epona GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

4. Gefahrtragung

4.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz bzw. das Auslieferungslager der Epona GmbH. Dies gilt für Abholung, Lieferungen sowie für eine etwaige Nacherfüllung. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über.

4.2 Bei Vereinbarung einer Versendung der Waren (Versendungskauf) erfolgt diese auf Gefahr und Kosten des Kunden. In diesem Fall erfolgt ein Versand ab Geschäftssitz bzw. Auslieferungslager der Epona GmbH. Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald die Epona GmbH die Ware dem Spediteur, Frachtführer, dem Auslieferungsfahrer der Epona GmbH oder sonst zur Versendung bestimmten Person übergeben hat.

4.3 Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde ist uns zum Ersatz des aus dem Annahmeverzug entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) verpflichtet.

6. Mängelhaftung und Mängelrüge

6.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.

6.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von der Epona GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

6.3 Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Transportschäden und offensichtliche Mängel zu prüfen.
Transportschäden sind vom Empfänger sofort gegebenenfalls bei dem Transportunternehmen oder dem Auslieferungsfahrer der Epona GmbH zu dokumentieren bzw. gegebenenfalls auf dem Frachtbrief zu vermerken und sofort vom Auslieferer auf dem Frachtbrief bestätigen zu lassen.
Eine Prüfung auf offensichtliche Mängel ist nur dann unverzüglich und damit noch rechtzeitig, wenn sie bei landwirtschaftlichen Anbauprodukten, Eiern und Geflügel innerhalb eines Tages sowie bei verarbeiteten Lebensmitteln innerhalb von drei Tagen erfolgt.
Der Kunde ist ebenso verpflichtet, die Ware nach Wareneingang auf die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Eigenschaften, wie z. B. Rückstandswerte, Mikrobiologie und Mykotoxine, die analytisch festgestellt werden können, labortechnisch untersuchen zu lassen, soweit dem Kunden dies zumutbar ist. Bei Waren, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, hat eine labortechnische Untersuchung vor der Weiterverarbeitung zu erfolgen, soweit dem Kunden dies zumutbar ist. Überschreitungen von Rückstandswerten oder anderen Belastungen, die ordnungsgemäß festgestellt wurden, müssen der Epona GmbH grundsätzlich innerhalb von 7 Tagen in Textform angezeigt werden. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
Offensichtliche und verdeckte, später entdeckte Mängel sind vom Empfänger mit Angabe der Menge und Art des Schadens unverzüglich in Textform der Epona GmbH mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
Bei unverzüglich geltend gemachten Mängeln ist die Epona GmbH innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl zunächst zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet (Nacherfüllung).

6.4 Die Mängelhaftung der Epona GmbH erstreckt sich nicht auf Schäden und Mängel, wenn und soweit diese beim Kunden durch unsachgemäße Behandlung, natürlichen Schwund, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- und Temperatureinflüsse sowie Schädlingsbefall entstehen.

6.5 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln sowie auf Schadenersatz ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. 7.1 und 7.3 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz sowie gesetzliche Rückgriffsansprüche verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

7. Haftung

7.1 Die Epona GmbH haftet in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

7.2 In sonstigen Fällen haftet die Epona GmbH – soweit in 7.3 nicht abweichend geregelt und vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen wie Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte, und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.

7.3 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung herrührenden, zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen und solcher Forderungen, die die Epona GmbH gegen den Kunden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ware nachträglich erwerben, als Vorbehaltsware Eigentum der Epona GmbH.

8.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderungen der Epona GmbH.

8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.

8.4 Zur Sicherung sämtlicher offener Ansprüche gegen den Kunden tritt dieser seine aus dem Weiterverkauf gegenüber seinem Abnehmer entstehende Forderung bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils an die Epona GmbH ab. Die Epona GmbH nimmt diese Abtretung an. Solange die Epona GmbH noch Eigentümer der Vorbehaltsware sind, ist die Epona GmbH bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen.

8.5 Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Die Befugnis der Epona GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt, jedoch verpflichtet sich die Epona GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

9. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

9.1 Rechnungen der Epona GmbH sind gemäß der in Schrift- oder Textform vereinbarten Zahlungsmöglichkeiten und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzüge zu begleichen.

9.2 Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch der Epona GmbH auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann die Epona GmbH die ihr obliegende Leistung verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Vorkasse/Sicherheit für sie geleistet hat.

9.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Epona GmbH berechtigt, Verzugszinsen i. H. v. 9 % über dem Basiszinssatz zur verlangen. Das Recht, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, wird hierdurch nicht berührt.

9.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

10. AnwendbaresRecht/Gerichtsstand

10.1 Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz in Deutschland ist, gilt:
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Epona GmbH. Diese ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

10.2 Soweit der Unternehmenssitz des Kunden außerhalb von Deutschland ist, gilt:
Der Geschäftssitz der Epona GmbH ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche hieraus der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können. Die Epona GmbH ist dann zugleich berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.

10.3 Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen der Epona GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Auch hinsichtlich des Verfahrens findet deutsches Recht Anwendung.

10.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

Stand: 1.11.2022